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Maklerrecht

Bei der Vermietung von Wohnungen durch Makler ist das Bestellerprinzip bereits eingeführt: „wer die Musik bestellt, der bezahlt auch.“ Das ist im Falle eines vom Vermieter erteilten Auftrags, einen geeigneten Mieter zu finden und zu vermitteln, dann der Vermieter.Dieses Prinzip soll nun auch für Verkaufsfälle umgesetzt werden, allerdings abgeschwächt. Zwar soll die Weitergabe von Maklerkosten auf den Käufer nicht ganz ausgeschlossen werden, jedoch soll dies zukünftig nur noch bis zu einer Obergrenze von 50 % der insgesamt zu zahlenden Maklerkosten möglich sein. Der Käufer soll auch nur dann zahlungspflichtig werden, nachdem der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision entrichtet hat. Gegenstand dieser Regelungen ist ein Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, den die Bundesregierung vorliegt (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/15827).

Nachricht vom 3.2.20 09:12

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